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   OLG Hamburg, 29.11.2001 - 3 U 162/01   

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https://dejure.org/2001,7024
OLG Hamburg, 29.11.2001 - 3 U 162/01 (https://dejure.org/2001,7024)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 29.11.2001 - 3 U 162/01 (https://dejure.org/2001,7024)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 29. November 2001 - 3 U 162/01 (https://dejure.org/2001,7024)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Markenrechtlicher Verstoß nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 Markengesetz (MarkenG); Erforderlichkeit einer vom Parallelimporteur selbst hergestellten Umverpackung; Erschöpfung des Markenrechts; Möglichkeit der Erstellung der inländischen Packungsgröße des Arzneimittels; Zulässigkeit ...

  • Judicialis

    MarkenG § 14; ; MarkenG § 24

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    MarkenG § 14 § 24
    Zur Erforderlichkeit eigener Umverpackungen im Sinne der EuGH-Rechtsprechung zur Erschöpfung des Markenrechts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2002, 317
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 01.04.2004 - C-229/03

    Herbstrith

    Auszug aus OLG Hamburg, 29.11.2001 - 3 U 162/01
    Die anderweitige Ansicht der Antragsgegnerinnen findet in der von ihnen herangezogenen Mitteilung 98/C 229/03 der EG-Kommission über die gemeinschaftlichen Zulassungsverfahren für Arzneimittel vom 16. Juli 1998 (vgl. Anlage AG 1) keine Stütze.

    Vielmehr ergibt sich aus der Mitteilung 98/C 229/03, dass die EU-Zulassung alle "verfügbaren, zugelassenen Packungsgrößen umfasst" (Anlage AG 1).

    Eine Änderung der Packungsgröße beim Parallelimport müsste allerdings "hinreichend begründet sein" (Anlage AG 1: Mitteilung 98/C 229/03 unter Buchstabe D 1.), die Notwendigkeit ergibt sich vorliegend aber aus dem Umstand, dass es in Griechenland nicht die inländische Packungsgröße N 3 (98 Tabletten) gibt, so dass eine entsprechende Aufstockung unter Verwendung der in Griechenland erhältlichen Packungsgrößen erforderlich ist.

  • EuGH, 11.07.1996 - C-427/93

    Bristol-Myers Squibb u.a. / Paranova

    Auszug aus OLG Hamburg, 29.11.2001 - 3 U 162/01
    Nach der EuGH-Rechtsprechung tritt unter bestimmten, kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen wegen des gemäß Art. 28, 30 EG (damals: Art. 30, 36 EG-Vertrag) zu gewährleistenden freien Warenverkehrs innerhalb der Europäischen Union eine gemeinschaftsrechtliche Erschöpfung ein, so dass der Parallelimporteur insoweit auch ohne Zustimmung des Markeninhabers zum Umkonfektionieren fremder Markenware befugt ist (EuGH WRP 1996, 867 - Eurim Pharm, WRP 1996, 874 - MPA Pharma, WRP 1996, 880 - Bristol-Myers Squibb; vgl. auch EuGH WRP 1999, 1264 - Pharmacia & Upjohn).
  • EuGH, 11.07.1996 - C-71/94

    Eurim-Pharm Arzneimittel / Beiersdorf u.a.

    Auszug aus OLG Hamburg, 29.11.2001 - 3 U 162/01
    Nach der EuGH-Rechtsprechung tritt unter bestimmten, kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen wegen des gemäß Art. 28, 30 EG (damals: Art. 30, 36 EG-Vertrag) zu gewährleistenden freien Warenverkehrs innerhalb der Europäischen Union eine gemeinschaftsrechtliche Erschöpfung ein, so dass der Parallelimporteur insoweit auch ohne Zustimmung des Markeninhabers zum Umkonfektionieren fremder Markenware befugt ist (EuGH WRP 1996, 867 - Eurim Pharm, WRP 1996, 874 - MPA Pharma, WRP 1996, 880 - Bristol-Myers Squibb; vgl. auch EuGH WRP 1999, 1264 - Pharmacia & Upjohn).
  • EuGH, 12.10.1999 - C-379/97

    Upjohn

    Auszug aus OLG Hamburg, 29.11.2001 - 3 U 162/01
    Nach der EuGH-Rechtsprechung tritt unter bestimmten, kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen wegen des gemäß Art. 28, 30 EG (damals: Art. 30, 36 EG-Vertrag) zu gewährleistenden freien Warenverkehrs innerhalb der Europäischen Union eine gemeinschaftsrechtliche Erschöpfung ein, so dass der Parallelimporteur insoweit auch ohne Zustimmung des Markeninhabers zum Umkonfektionieren fremder Markenware befugt ist (EuGH WRP 1996, 867 - Eurim Pharm, WRP 1996, 874 - MPA Pharma, WRP 1996, 880 - Bristol-Myers Squibb; vgl. auch EuGH WRP 1999, 1264 - Pharmacia & Upjohn).
  • EuGH, 11.07.1996 - C-232/94

    MPA Pharma / Rhône-Poulenc Pharma

    Auszug aus OLG Hamburg, 29.11.2001 - 3 U 162/01
    Nach der EuGH-Rechtsprechung tritt unter bestimmten, kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen wegen des gemäß Art. 28, 30 EG (damals: Art. 30, 36 EG-Vertrag) zu gewährleistenden freien Warenverkehrs innerhalb der Europäischen Union eine gemeinschaftsrechtliche Erschöpfung ein, so dass der Parallelimporteur insoweit auch ohne Zustimmung des Markeninhabers zum Umkonfektionieren fremder Markenware befugt ist (EuGH WRP 1996, 867 - Eurim Pharm, WRP 1996, 874 - MPA Pharma, WRP 1996, 880 - Bristol-Myers Squibb; vgl. auch EuGH WRP 1999, 1264 - Pharmacia & Upjohn).
  • OLG Hamburg, 24.08.2000 - 3 U 51/99

    Grenzen des Parallelimports von Arzneimitteln unter verschiedenen Marken

    Auszug aus OLG Hamburg, 29.11.2001 - 3 U 162/01
    Das gilt auch in den Fällen, in denen - wie vorliegend beim Arzneimittel "Mxxxxx" - das Arzneimittel in der für das Inland maßgeblichen Packungsgröße im Ausfuhrmitgliedstaat nicht vertrieben wird (vgl. zu den Grundsätzen: HansOLG Hamburg, Urt. v. 24. August 2000 - 3 U 51/99, MagazinDienst 2000, 1176).
  • OLG Hamburg, 18.09.2003 - 3 U 209/02

    Zu Frage der Markenrechtsverletzung durch Umpacken von Arzneimitteln beim

    Mit Urteil vom 29. November 2001 hatte der Senat (HansOLG Hamburg 3 U 162/01) auf die dagegen gerichtete Berufung der Antragstellerin das landgerichtliche Urteil abgeändert und die einstweilige Verfügung des Landgerichts vom 16. Januar 2001 erneut erlassen.

    Auf die Beiakte HansOLG Hamburg 3 U 17/03 (mit 3 U 162/01) mit den genannten Entscheidungen wird Bezug genommen.

    Wie das OLG Hamburg im Urteil vom 29. November 2001 (Beiakte 3 U 162/01) zutreffend ausgeführt habe, gebe es keine gesetzliche Bestimmung, die das Bündeln von zentral zugelassenen Arzneimitteln verbiete.

    Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die vorbereitenden Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die Beiakte HansOLG Hamburg 3 U 17/03 (mit 3 U 162/01) Bezug genommen.

    1.) Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 29. November 2001 im Verfügungsverfahren (HansOLG Hamburg 3 U 162/01, Beiakte) ausgeführt hat, stellt das Umkonfektionieren der "M-xxxx"-Packungen an sich - ohne den Gesichtspunkt der markenrechtlichen Erschöpfung - eine Markenverletzung dar, weil es unautorisiert durch die Beklagten als Parallelimporteure erfolgt.

    Das sich sonst anbietende Bündeln von mehreren Packungen mit kleinerem, teilweise aufgestocktem Packungsinhalt, um so bei dem Gebinde die Packungsgröße N 3 mit 98 Tabletten zu erreichen (vgl. hierzu das Senatsurteil Beiakte HansOLG Hamburg 3 U 162/01) verbietet sich für die Beklagten als Parallelimporteure, weil es sich bei "M-xxxx" um ein "zentral" d. h. um ein von der Kommission - der für die Europäische Zulassung zuständigen Behörde - zugelassenes Arzneimittel handelt.

    Die zentrale Zulassung bezieht sich jeweils auf ein bestimmtes Arzneimittel in einer bestimmten Zusammensetzung; dabei wird für jede pharmazeutische Form, Stärke und Packungsgröße des Arzneimittels eine gesonderte Zulassungsnummer vergeben (vgl. Anlage AS 17 der Beiakte HansOLG 3 U 162/01).

    Unstreitig ist "M-xxxx" in der Packungsgröße N 3 (98 Tabletten) zugelassen; so hat "M-xxxx 40 mg" zu 98 Tabletten die Zulassungsnummer EU/0/98/000/004 (vgl. in Anlage AS 4 der Beiakte HansOLG 3 U 162/01) und die entsprechende Packung "M-xxxx 80 mg" die Zulassungsnummer EU/1/98/000/008 (vgl. in Anlage AS 2 der Beiakte HansOLG 3 U 162/01).

  • OLG Hamburg, 18.09.2003 - 3 U 17/03

    Aufhebung einer einstweiligen Verfügung wegen veränderter Umstände

    Auf die dagegen gerichtete Berufung der Antragstellerin hatte der Senat mit Urteil vom 29. November 2001 (HansOLG Hamburg 3 U 162/01) das landgerichtliche Urteil abgeändert und die einstweilige Verfügung des Landgerichts vom 16. Januar 2001 erneut erlassen.

    Zu Recht hat das Landgericht mit dem angefochtenen Urteil die vom Senat mit Urteil vom 29. November 2001 (HansOLG Hamburg 3 U 162/01) damals erneut erlassene einstweilige Verfügung (des Landgerichts vom 16. Januar 2001) wegen veränderter Umstände aufgehoben und den auf ihren Erlass gerichteten Verfügungsantrag der Antragstellerin gegen beide Antragsgegnerinnen zurückgewiesen.

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